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   BVerfG, 15.12.1983 - 2 BvE 14/83   

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https://dejure.org/1983,1115
BVerfG, 15.12.1983 - 2 BvE 14/83 (https://dejure.org/1983,1115)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.1983 - 2 BvE 14/83 (https://dejure.org/1983,1115)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 1983 - 2 BvE 14/83 (https://dejure.org/1983,1115)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 1984

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorläufige Aussetzung - Gesetzgebungsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 66, 26
  • NJW 1984, 1873
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus BVerfG, 15.12.1983 - 2 BvE 14/83
    Daraus folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung aller am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane, daran mitzuwirken, daß der Haushaltsplan vor Ablauf des vorherigen Rechnungsjahres verabschiedet werden kann (vgl. BVerfGE 45, 1 (33)).

    Denn in der parlamentarischen Demokratie muß gewährleistet sein, daß grundsätzlich sowohl jede Fraktion - insbesondere die Opposition - als auch die einzelnen Abgeordneten ihre Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel darlegen und dadurch die Entscheidung über den Haushaltsplan beeinflussen können (vgl. BVerfGE 45, 1 (38)).

  • BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - abstrakte Normenkontrolle

    Alle am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane sind gehalten, an der Erfüllung des Vorherigkeitsgebots mitzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 66, 26 ).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Alle am Gesetzgebungsverfahren mitwirkenden Verfassungsorgane sind verpflichtet, an der Erfüllung des Vorherigkeitsgebots mitzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 66, 26 ), also auch die Regierung, der die ausschließliche haushaltsgesetzliche Initiativkompetenz zukommt.
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 15. Dezember 1983 diese Anträge abgelehnt (BVerfGE 66, 26 ).

    Er hat schon im Verfahren des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 66, 26 ) geltend gemacht, daß es das Ziel aller angegriffenen Maßnahmen und auch der Regelung des § 4 Abs. 9 HaushaltsG 1984 sei, ihn und seine Fraktion von der Beratung der Wirtschaftspläne, die näheren Aufschluß über die vier hier in Rede stehenden Haushaltsansätze geben sollen, vollständig auszuschließen.

  • StGH Hessen, 27.10.2021 - P.St. 2783

    Urteil des Staatsgerichtshofes zu den Normenkontrollanträgen zum

    - Vgl. zur Rechtsstellung der Bundestagsabgeordneten BVerfG, Beschluss vom 15.12.1983 - 2 BvE 14/83 -, BVerfGE 66, 26 [38] = juris, Rn. 39; Urteil vom 28.02.2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318 [347] = juris, Rn. 113 -.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11

    Landesregierung hat parlamentarisches Budgetrecht durch verspätete Vorlage des

    Soweit Art. 81 Abs. 3 LV NRW "alle am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane" verpflichtet, daran mitzuwirken, dass der Haushaltsplan vor Ablauf des vorherigen Rechnungsjahres verabschiedet werden kann (so BVerfGE 45, 1, 33; 66, 26, 38 zu Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG), sind damit folglich die Landesregierung und der Landtag gemeint, nicht aber der Finanzminister als bloßer Teil des Verfassungsorgans Landesregierung.

    Diese Kompetenz umfasst das Recht und die Pflicht zur rechtzeitigen Einbringung; im Funktionsbereich der Regierung sind die aufwendigen Vorbereitungsarbeiten zu den Entwürfen der Einzelpläne und des Gesamthaushaltsplans zu leisten, deren rechtzeitiger Abschluss notwendige Voraussetzung für die rechtzeitige Feststellung durch das Haushaltsgesetz ist (vgl. BVerfGE 45, 1, 33; 66, 26, 38; 119, 96, 120).

    Der Vorrang des Haushaltsgesetzgebers gegenüber der Exekutive (vgl. dazu BVerfGE 66, 26, 38; 92, 130, 137) wäre nur unzureichend gesichert, wenn es dem politischen Ermessen der am Haushaltsaufstellungsverfahren beteiligten Verfassungsorgane überlassen bliebe, ob sie das Vorherigkeitsgebot einhalten oder nicht.

    Art. 82 LV NRW soll nicht das Haushaltsbewilligungsrecht des Gesetzgebers vorübergehend ersetzen, sondern lediglich für den von der Landesverfassung ebenso wie vom Grundgesetz als kurzfristige Ausnahmesituation gedachten etatlosen Zustand eine vorläufige Haushaltsführung ermöglichen (vgl. BVerfGE 45, 1, 32 f.; 66, 26, 38 ff.).

  • VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06

    Organstreit; Verletzung von Mitwirkungs- und Informationsrechten des Landtages

    Durch die Anerkennung einer umfassenden Informationspflicht der Staatsregierung sollen der Landtag - mithin auch die Fraktionen und einzelne Abgeordnete - in die Lage versetzt werden, den Entwurf des Haushaltsplans und die hierzu geschäftsordnungsmäßig eingebrachten Änderungsanträge sachgerecht zu bewerten und eigene Vorstellungen über die Verwendungsmöglichkeiten der Haushaltsmittel zu entwickeln (vgl. BVerfGE 70, 324 [356]; 92, 130 [137]; siehe auch BVerfGE 45, 1 [38]; 66, 26 [38]).
  • BVerfG, 09.02.1995 - 2 BvQ 6/95

    Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Rechte von

    Nur so kann der Vorrang des Haushaltsgesetzgebers gegenüber der Exekutive gewahrt werden (vgl. BVerfGE 66, 26 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10

    Verfassungsgerichtshof untersagt durch einstweilige Anordnung den Vollzug des

    Es besteht mithin nicht die Gefahr eines etatlosen Zustandes und damit die Gefahr eines besonders schwerwiegenden Nachteils (vgl. BVerfGE 66, 26, 38).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 1 GR 37/21

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Zweiten

    Dagegen rügt die Antragstellerin hier nicht das Verfahren im Zusammenhang mit dem Einbringen des Haushaltsentwurfs, das im Einzelfall durchaus zu einer Verletzung der Budgethoheit des Landtags führen kann (vgl. z.B. BVerfGE 66, 26; 70, 324; 119, 96).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.10.2006 - LVerfG 19/06

    Antrag auf Untersagung der Zweiten Lesung zur Änderung des Abgeordnetengesetzes

    Dieser Maßstab gilt besonders, wenn mit der einstweiligen Anordnung ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 86, 65, 70) oder gar ein Gesetzesbeschluss verhindert werden soll (vgl. BVerfGE 66, 26, 37).
  • StGH Niedersachsen, 11.11.1998 - StGH 1/98

    Mitwirkung des Niedersächsischen Landtags; Rechtzeitige gesetzliche Feststellung

  • VerfGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 1 GR 128/21

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren bzgl des Dritten Nachtragshaushalts

  • VerfG Brandenburg, 20.03.1997 - VfGBbg 4/97

    Rechtsschutzbedürfnis

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